Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Inhalt
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    1. Allgemeines, Geltungsbereich

    1.1          Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“), insbesondere auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferung“). Diese AVB finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen Anwendung.

    1.2          Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben (nachfolgend „Zustimmungserfordernis“). Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

    1.3          Diese AVB gelten nicht nur für die Lieferung von Waren, sondern auch für die Ausführung sonstiger Leistungen entsprechend, sofern nicht in diesen Fällen gesonderte Bedingungen zur Grundlage des Vertrages gemacht werden.

    1.4          Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

    1.5          Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Liefertermine, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    1.6          Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.

     

    2. Vertragsschluss

    2.1          Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

    2.2          Die Bestellung der Ware oder Leistung („Ware“) durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot („Bestellung“). Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

    2.3          Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung, E-Mail ausreichend) oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Käufer erklärt werden. § 151 S. 1 BGB findet keine Anwendung.

     

    3. Leistungsumfang, Liefermenge, Toleranzen

    3.1          Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, bestehend aus der Bestellung des Käufers und unserer schriftlichen Annahmeerklärung (E-Mail ausreichend) bzw. Annahme durch Lieferung („Auftrag“).

    3.2          Für die Ausführung des Auftrages sind die zum Angebot gehörigen Mengen- und Qualitätsangaben nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und (a) der Käufer kein schutzwürdiges Interesse an der Erbringung der konkret vereinbarten Leistung hat und (b) die Toleranzen zu einer nur unerheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses der beiderseitigen Leistungen zum Nachteil des Käufers führt („Toleranzen“). Anlass solcher Toleranzen sind die mit der Lieferung von Pflanzenkohle naturgemäß einhergehenden Abweichungen und Schwankungen in deren Zusammensetzung (z.B. der Gehalt von Kohlenstoffgehalt sowie die exakte Mengenabmessung bei Bestellungen größerer Mengen (>1000kg). Handelt es sich um eine vorstehend beschriebene Mengentoleranz, behalten wir uns eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 10 % vor. Handelt es sich um eine Qualitätstoleranz, hat der Käufer diese klarstellend nur zu akzeptieren, sofern dieser die Pflanzenkohle zu dem vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck weiterhin verwenden kann.

    3.3          Wir behalten uns an den etwaig zur Verfügung gestellten Unterlagen Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben oder unwiderruflich zu löschen.

     

    4. Liefertermine und -fristen, Lieferverzug

    4.1          Liefertermine und -fristen (nachfolgend zusammen „Liefertermine“) werden individuell vereinbart. Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, sofern und soweit diese schriftlich von uns bestätigt werden. Eine Vereinbarung von Lieferterminen durch Schweigen unsererseits auf Anfragen des Käufers ist ausgeschlossen.

    4.2          Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Unverbindlich vereinbarte Liefertermine können bis zu 2 Wochen von uns überschritten werden. Dies gilt ausdrücklich dann nicht, wenn Liefertermine verbindlich vereinbart sind.

    4.3          Vereinbarte Liefertermine verlängern sich, sofern

    (a)   der Käufer, die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen (nachfolgend zusammen „Unterlagen“) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig und inhaltlich nicht korrekt beibringt, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten;

    (b)   eine vereinbarte Anzahlung nicht bei uns eingegangen ist; oder

    (c)    der Käufer Änderungen an dem Auftrag vornehmen möchte.

    Die Liefertermine verlängern sich in den Fällen von lit. (a) um die Zeit, die zwischen erstmaliger Aufforderung zur Beibringung der Unterlagen und dem tatsächlichen Eingang der vollständigen und korrekten Unterlagen bei uns liegt, in den Fällen von lit. (b) um die Zeit, die der Käufer zur Beseitigung der Verzögerung benötigt oder in den Fällen von lit. (c) um die Zeit, die die Parteien für die Änderung des Auftrages schriftlich vereinbaren.

    4.4          Der Liefertermin gilt als eingehalten, sofern der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist oder am Liefertermin in unserem Werk (Am Baarssee 8, 23936 Grevesmühlen) oder einem anderen schriftlich (E-Mail ausreichend) vereinbarten Ort zur Abholung bereitsteht, der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde.

    4.5          Liefertermine verlängern sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die auf die Fertigstellung oder den Versand des Liefergegenstandes von Einfluss sind, unerheblich, ob sie bei uns oder unseren Unterlieferlieferanten auftreten um die Dauer der Hemmung. Derartige Verzögerungen sind in keinem Fall von uns zu vertreten, auch dann nicht, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

    4.6          Sofern wir verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren.

    4.7          Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

    4.8          Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

     

    5. Lieferung, Gefahrübergang, Zollabfertigung, Annahmeverzug

    5.1          Sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (INCONTERMS 2020 EXW), wo auch der Erfüllungsort ist, zuzüglich Verladung durch uns auf Kosten und Gefahr des Käufers.

    5.2          Der Käufer ist für den Transport des Liefergegenstandes verantwortlich und trägt die Kosten hierfür. Auf Verlangen und Kosten des Käufers und nach schriftlicher Bestätigung durch uns, wird der Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

    5.3          Die Gefahr geht mit Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abholung oder Versand in unserem Werk (Am Baarssee 8, 23936 Grevesmühlen) oder einem anderen schriftlich (E-Mail ausreichend) vereinbarten Ort auf den Käufer über, nicht jedoch bevor wir den Käufer über die Versand- und Abholbereitschaft informiert haben. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort versenden, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir noch andere Nebenleistungen, wie Verladung, übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

    5.4          Versicherungen gegen Verlust-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden erfolgen nur aufWunschundKostendesKäufers.

    5.5          Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind, wobei die verursachten zusätzlichen Versandkosten von uns getragen werden.

    5.6          Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

    5.7         Eine etwaig erforderliche Zollabfertigung erfolgt durch den Käufer auf dessen Kosten und Gefahr. Wir beantragen bei Lieferungen außerhalb des EU-Binnenmarktes eine Ausfuhrgenehmigung nur dann und auf Kosten und Gefahr des Käufers, wenn dies nach dem EU-Zollkodex zwingend erforderlich ist.

     

    6. Preise und Zahlungsbedingungen

    6.1          Es gelten die individuell vereinbarten Preise, im Zweifel gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise gemäß Preisliste (nachfolgend „Preise“). Preise verstehen sich ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, inklusive Verpackung, exklusive Beförderungs- oder Schutzmittel, es sei denn wir haben mit dem Käufer etwas anderes schriftlich vereinbart. Den in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preisen liegen die am Tage des Vertragsschlusses maßgebenden, preisbildenden Faktoren, insbesondere die Rohstoff- und Energiepreise, Sozialabgaben, Frachtsätze und öffentlichen Abgaben zugrunde. Änderungen dieser Preisgrundlagen berechtigen uns zu entsprechender Preisberichtigung, die verhältniswahrend auf die Erhöhung der preisbildenden Faktoren begrenzt ist; die einzelnen Kostenelemente und deren Gewichtung können auf Verlangen des Käufers offengelegt werden. Preise können von uns angepasst werden, sofern die vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder inhaltlich nicht korrekt beigebracht wurden; eine Preisberichtigung erfolgt in diesem Fall nur dann und nur soweit die Endpreise aufgrund der verzögert, unvollständig oder unkorrekt beigebrachten Unterlagen die vereinbarten Preise tatsächlichen übersteigen.

    6.2          Beim Versendungskauf (Ziffer 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

    6.3          Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist die Zahlung frei Zahlstelle der Novocarbo GmbH innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks nehmen wir nicht an.

    6.4          Schuldet uns der Käufer mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern wir keine Tilgungsbestimmung getroffen haben – zunächst die fällige Schuld unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

    6.5          Liegen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers vor, haben wir das Recht vom Käufer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe von maximal 20% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen.

    6.6          Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 1.3 kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

    6.7          Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ziffer 1.5 bleibt unberührt.

     

    7. Pflanzenkohle

    7.1          Mit dem Kauf von Pflanzenkohle, erwirbt der Käufer kein CO2-Zertifikat (Carbon Credit) von uns, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

    7.2          Der Käufer tritt mit dem Kauf der Pflanzenkohle unwiderruflich das Kohlenstoffsenken-Potenzial aus der Pflanzenkohle (Removal Potential), sowie das Recht an uns ab, ein CO2-Zertifikat basierend auf dem Kohlenstoffgehalt der erworbenen Pflanzenkohle zu erzeugen oder von einem Dritten erzeugen zu lassen. Der Käufer kann den Kohlenstoff in der Pflanzenkohle damit nicht selbst verwenden, um entstandene Emissionen von seinem Kohlenstoff-Fußabdruck abzuziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Eine Vergütung erhält der Käufer nicht.

    7.3          Dem Käufer ist bekannt, dass wir basierend auf dem Kohlenstoffgehalt der an den Käufer veräußerten Pflanzenkohle CO2-Zertifkate erzeugen und er versichert, dass er die erworbene Pflanzenkohle in keinem Fall verbrennen wird, sondern diese ausschließlich kohlenstofferhaltend einsetzt und hierfür in eine dauerhaft CO2-bindende Endanwendung überführen wird. Hierzu gehören:

    (a)   Einbringen in die Umwelt (Boden oder Gewässer) dergestalt, dass die Pflanzenkohle nicht mehr entnommen werden kann;

    (b)   Verfütterung an Tiere, soweit deren Ausscheidungen nicht verbrannt, sondern als Wirtschaftsdünger genutzt werden;

    (c)    Einarbeitung in ein Produkt mit einer hohen Lebensdauer (z.B. Beton, Asphalt, Dämmstoffe, langlebige Kunststoffe - etwa Fassaden- und Strukturelemente von Immobilien).

    Die Pflanzenkohle darf einer Matrix wie z.B. Erde, Kompost, oder Beton (vgl. Ziffer (a) bis (c)) nur in der Art zugeführt werden, dass eine zukünftige Verbrennung oder anderweitige Oxidierung dauerhaft ausgeschlossen ist. Weitere CO2-bindende Endanwendung können nach vorheriger Überprüfung der Nachhaltigkeit zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart werden.

    7.4          Der Käufer hat uns umgehend über die CO2-bindende Endanwendung der Pflanzenkohle zu informieren sowie das bei Lieferung zur Verfügung gestellte und als Nachweis der Endanwendung dienende Formular „Senkenabtrittserklärung“ auszufüllen und uns innerhalb vom spätestens 7 Kalendertagen nach Lieferung der Ware zur Verfügung zu stellen (Übermittlung per E-Mail genügt).

    7.5          Ist zweifelhaft, ob die Pflanzenkohle vom Käufer vereinbarungsgemäß verwendet wurde und kann der Käufer die vertragsgemäße Verwendung nicht nachweisen, so wird das an uns abgetretene Removal Potential wertlos. Der Käufer ist dann verpflichtet, uns den Marktwert des Removal Potential zum Zeitpunkt des Kaufes der Pflanzenkohle zu erstatten.

    7.6          Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für etwaige Klimaschutz Aussagen, die der Käufer im Zusammenhang mit der Pflanzenkohle geltend machen will.

     

    8. Eigentumsvorbehalt

    8.1          Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem konkreten Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

    8.2          Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

    8.3          Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.

    8.4          Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

    (a)   Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten und die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung als in unserem Auftrag erfolgt gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

    (b)   Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 3.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

    (c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    (d)   Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

    (e)   Stellt der Käufer einen Antrag auf Insolvenz, hat er uns darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO uns gegenüber, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns diese Kosten zu erstatten.

     

    9. Mängelansprüche des Käufers

    9.1          Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

    9.2          Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (Spezifikationen), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

    9.3          Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

    9.4          Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

    9.5          Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

    9.6          Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    9.7          Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

    9.8          Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir.

    9.9          In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

    9.10      Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen, kann der Käufer nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

    9.11      Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 5 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

     

    10. Sonstige Haftung

    10.1          Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

    10.2          Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

    (a)   für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie

    (b)   für Sach- und Vermögensschäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    10.3          Die sich aus Ziffer 5.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Sie gelten klarstellend auch nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; in diesem Fall haften wir unabhängig vom Verschuldensmaßstab unbeschränkt.

    10.4          Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

     

    11. Schlussbestimmungen

    11.1          Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    11.2          Für die Einhaltung der Schriftform ist die Übermittlung eines mit Unterschrift versehenen Schreibens als Scan per E-Mail an die in der Kommunikation zwischen den Parteien zuletzt verwendeten E-Mail-Adresse ausreichend, es sein denn, diese AVB bestimmen etwas anderes. Unterschriften können auch mittels einer anerkannten digitalen Unterschriftensoftware erfolgen (z.B. DocuSign).

    11.3          Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise abtreten, es sei denn, an dem Abtretungsausschluss besteht kein schützenswertes Interesse oder berechtigte Belange an der Abtretbarkeit überwiegen das Interesse an dem Abtretungsausschluss.

    11.4          Gegen Forderungen aus dem konkreten Vertrag kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung erwächst aus einem Anspruch, dessentwegen der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht hätte geltend machen können. Zurückbehaltungs- und sonstige Leistungsverweigerungsrechte kann der Käufer außer wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen nicht geltend machen.

    11.5          Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz der Novocarbo GmbH. Wir sind auch berechtig, am allgemeinen Gerichtstand des Käufers zu klagen.

    11.6          Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn diese AVB eine planwidrige Lücke aufweisen sollten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.

     

    Stand: Januar 2025

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